SKIGEBIETE - Übersicht

Ferienhäuser Tröster 

Ferienwohnung, Gästehaus
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Anschrift:
Talkbrunnenweg 2
9546 Kleinkirchheim
Österreich

Kontakt:
Telefon: +43 664 3376855
Webseite: www.holiday-bkk.at

Betten

Anzahl an Betten: 42


Beschreibung

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Liebe Gäste,

willkommen bei Familie Tröster in Bad Kleinkirchheim. Lassen Sie Ihr Auto bei uns am Parkplatz stehen und erkunden den Ort mit den Thermen, Konditoreien, Restaurants und Bars einfach und gemütlich zu fuß, oder schwingen sich aufs Rad / nehmen die Wanderschuhe / Laufschuhe und erklimmen den ersten Anstieg um mit einem wunderschönen Ausblick auf die Nockberge belohnt zu werden. Von hier aus können Sie herrliche Ausflüge an die Kärntner Seen, Berge, Städte und Musen machen.

Wo ist die Skipiste? Am Morgen nehmen Sie die Ski und gehen über einen kurzen Waldweg zur Maibrunnpiste. Von hier steht Ihnen das gesamte Skigebiet Bad Kleinkirchheim & St. Oswald offen. Am Abend schwingen Sie direkt von der Piste bis zur Ihrer Appartementtüre.

Unsere separat begehbaren Appartements sind modern ausgestattet und bieten Raum für die gesamte Familie. Sie haben die Wahl zwischen "little star" Apartments (Typ A - für 2-4 Personen), "family" Apartments (Typ B - für 3-6 Personen) und "comfort" Apartments (Typ C - für 4 - 6 Personen). Jedes unserer Apartments verfügt über eine überdachte Terrasse. Einige Highlights unserer Appartements sind sicher der wunderbare Blick auf Bad Kleinkirchheim, der eigene Skistall, Radstall, Münzwasch- und Trockenmaschine, Geschirrspüler, SAT TV etc. Auf Wunsch können wir Ihnen WLAN in jedem Apartment anbieten.

Wir sind ein Partnerbetrieb der Bergbahnen Bad Kleinkirchheim, sodass wir Ihnen im Winter vergünstige Kinderskikarten anbieten können. Weiteres sind wir Skithermenpartner für den Sonnenschilauf im März. Im Sommer und Winter bieten wir mit der Bad Kleinkirchheim Card ein Spezialangebot für unsere Gäste mit viele Attraktionen in und um Bad Kleinkirchheim herum.

Wir freuen uns auf Ihr kommen herzlichst Familie Tröster

Weiteres:

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER APPARTEMENT-VERMIETUNG BACH BAD KLEINKIRCHHEIM GmbH. FÜR DIE FERIENHÄUSER TRÖSTER BAD KLEINKIRCHHEIM

 Fassung vom 01.06.2015



Inhaltsübersicht

 


1 Begriffsdefinitionen ............................................................................................................. 2
2 Vertragsabschluss – Anzahlung ........................................................................................... 2
3 Beginn und Ende der Beherbergung .................................................................................... 2
4 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr ......................................................... 2
5 Beistellung einer Ersatzunterkunft ....................................................................................... 2
6 Rechte des Vertragspartners.................................................................................................. 3
7 Pflichten des Vertragspartners .............................................................................................. 3
8 Rechte des Beherbergers ....................................................................................................... 3
9 Pflichten des Beherbergers..................................................................................................... 3
10 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen ...................................... 3
11 Tierhaltung .......................................................................................................................... 3
12 Verlängerung der Beherbergung ......................................................................................... 3
13 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung..................................... 4
14 Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsvertrag............................................... 4
15 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl..................................................................... 5
16 Sonstiges.............................................................................................................................. 5

Hausordung…………………………………………………………………………………….. 6



 


1 Begriffsdefinitionen

1.1 Begriffsdefinitionen:

„Beherberger“: Ist eine juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt.

„Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (z.B. Familienmitglieder, Freunde etc). „Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt. „Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen. „Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

 


2 Vertragsabschluss – Anzahlung

2.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.

2.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung von 35% des Appartementpreises leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit dem Eingang der Anzahlung des Vertragspartners auf dem Bankkonto des Beherberger zustande.

2.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spätestens 7 Tage (einlangend beim Beherberger) nach Buchung zu bezahlen. Die Kosten für die Geldtransaktion (z.B. Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner.
2.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

 


3 Beginn und Ende der Beherbergung

3.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit anbietet, die gemieteten Räume ab 15.00 Uhr des vereinbarten Tages („Ankunftstag“) zu beziehen.

3.2 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis 09.00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.

 


4 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag – Stornogebühr

Rücktritt durch den Beherberger

4.1 Wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.

4.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

4.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert.

4.4 Bis spätestens 45 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

 

Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr

4.5 Bis spätestens 45 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden. Es fällt lediglich eine Bearbeitungsgebühr von €15,-- an, welche von der Anzahlung einbehalten wird.

4.6 Außerhalb des im § 4.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:

 

- ab 45 Tage vor dem Ankunftstag 20 % vom gesamten Arrangementpreis;

- ab 30 Tage vor dem Ankunftstag 35 % vom gesamten Arrangementpreis;

- ab 14 Tage vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;

- ab 7 Tage vor dem Ankunftstag 100 % vom gesamten Arrangementpreis;

 


5 Beistellung einer Ersatzunterkunft

5.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

5.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

5.3 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

 


6 Rechte des Vertragspartners

6.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß der Hausordnung auszuüben.

 


7 Pflichten des Vertragspartners

7.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Anreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstehen zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und Taxen in Bar / Cash zu bezahlen.

7.2 Der Beherberger akzeptiert keine Fremdwährungen, Kreditkarten und/oder Bankomatkarten.

7.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.

 


8 Rechte des Beherbergers

8.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiteres zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

8.2 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechung seiner Leistung zu.

 


9 Pflichten des Beherbergers

9.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.

9.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:


a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden können, wie die Bereitstellung von Skipässe usw.
b) für die Bereitstellung von Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis berechnet.

 


10 Haftung des Beherbergers für Schäden an eingebrachten Sachen

Eine Haftung des Behergerbers für Schäden an eingebrachten Sachen wird ausgeschlossen.

 


11 Tierhaltung

11.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.

11.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.

11.3 Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.

11.4 Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Beherberger gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.

 


12 Verlängerung der Beherbergung

12.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann der Beherberger der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.

12.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt die Verlängerungstage gemäß Preisliste zu verrechnen.

 


13 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

13.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.

13.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der

Vertragspartner.

13.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.

13.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, ab dem dritten Tag bis 10.00 Uhr mit Wirkung des Folgetages kündigen.

13.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast


a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.

13.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z.B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

 


14 Erkrankung oder Tod des Gastes

14.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird der Beherberger über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.

14.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.

14.3 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:


a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,
d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw. soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä,
f) allfällige sonstige Schäden, die dem Beherberger entstehen.

 


15 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

15.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.

15.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.

15.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Beherbergers, wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.

 


16 Sonstiges

16.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.

16.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr) zugegangen sein.

16.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn, der Beherberger ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.

16.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

Weitere Infos:

ZEIT für Ski und Wellness im Skigebiet Bad Kleinkirchheim. Unsere Skipass-Specials: Ermäßigte Skipasspreise zum Saisonstart und zum Sonnenskilauf im März und April sowie Skipässe mit inkludierten Thermeneintritten und vom 4. Jänner bis zum 7. März ein familienfreundlicher 1€ Skipass für Kinder bis 11,99 Jahre.

Diese Unterkunft befindet sich in der Nähe folgender Skigebiete:

Bad Kleinkirchheim / St. Oswald (zum Skigebiet)
Falkert (zum Skigebiet)(ca. 5 km entfernt)
Verditz (zum Skigebiet)(ca. 9 km entfernt)
Turracher Höhe (zum Skigebiet)(ca. 12 km entfernt)

Es handelt sich hierbei um ungefähre Angaben. Die Entfernung wurde per Luftlinie berechnet.

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